der Freunde und Förderer
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Freunde und Förderer des Technischen Designs an der TU Dresden«; nach der Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz »e. V.«.
(2) Sitz des Vereins ist Dresden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung und Ausbildung im Fachgebiet Technisches Design an der Technischen Universität Dresden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch drei Standbeine:
i. Förderung von Wissenschaft und Forschung Technisches Design an der Technischen Universität Dresden und Austausch mit anderen Wissenschaftseinrichtungen
- Anregung von Forschungsvorhaben
- Diskussion über laufende Forschungsvorhaben,
- Finanzielle Unterstützung von Forschungsaufgaben, die nicht oder nur teilwei-se durch staatliche Mittel finanziert werden, wobei Kosten für Anlagen, Maschinen, Geräte, Personal und Publikationskosten übernommen werden können,
- Förderung der Publikation von Forschungsergebnissen
- Anregung und Förderung von wissenschaftlichem Gedankenaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Technischen Designs,
ii. Förderung des Austausches zwischen dem Fachgebiet Technisches Design an der Technischen Universität Dresden und der Praxis
- Ermittlung von Ansprüchen der Praxis an das Fachgebiet Technisches Design und Transfer dieser Informationen an die Forschung und Ausbildung
- Anregung von Forschungsvorhaben und Projekten auf Basis von Ansprüchen aus der Praxis,
- Verbreitung von Informationen über Inhalte und Arbeitsweisen des Technischen Designs in der Praxis
- Förderung des Transfers von Forschungsergebnissen in die Praxis mit dem Ziel der schnelleren Nutzung
iii. Förderung Nachwuchs
- Förderung der Ausbildung durch Finanzierung oder Mitfinanzierung von Materialien und Geräten für die Lehre,
- Förderung und Unterstützung von sehr begabten Studenten und jungen Wissenschaftlern,
- Verbreitung von Informationen an Schüler und Auszubildende in voruniversitären Bereichen über Ausbildung und Berufsbild des Designingenieurs,
- Förderung von Aus und Weiterbildungsmaßnahmen, sowie von Exkursionen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung »unternehmenselbst!beteiligen« – Studentenstiftung Dresden, die das Vermögen ausschließlich für die in Abs. 1 und 2 festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
(6) Alle Inhaber von Ämtern im Verein sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Entscheidungen hierüber trifft der Vorstand.
(7) Jeder satzungsändernde Beschluss ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden: natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften und Firmen, deren Tätigkeit oder fachliches Interesse im Zusammenhang mit dem Technischen Design steht. Juristische Personen, Personengemeinschaften und Firmen haben den Namen ihres Vertreters in dem Verein dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch Entscheidung durch den Vorstand erworben, eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Es ist dem Verein eine Anschrift anzugeben, Änderungen sind schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestbetrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Im Übrigen bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Wer sich besondere Verdienste um den Verein oder das Fachgebiet Technisches Design erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht die Rechte der übrigen Mitglieder.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied, auch eine juristische Person, eine Personengemeinschaft, eine Firma, hat nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod; bei juristischen Personen, Personengemeinschaften und Firmen mit deren Erlöschen;
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres, die dem Vorstand bis spätestens 1. Oktober zugegangen sein muss;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimali-ger Mahnung rückständige Beiträge nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der zweiten Mahnung bezahlt hat; die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen;
- durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.
(2) Über Streichung (Absatz 1 Nr. 3) und Ausschluss (Absatz 1 Nr. 4) entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen die Streichung und den Ausschluss kann Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Das betroffene Mitglied ist stets vorher zu hören. Briefe gelten als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gesendet wurden.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- einem Mitarbeiter des Fachgebietes Technisches Design der Technischen Universität Dresden als Stellvertreter des Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer.
(2) Der Vorstand wird aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ihr Amt endet mit der Wahl ihrer Nachfolger.
(3) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl aus den Vereinsmitgliedern für die Zeit bis zur nächs-ten Mitgliederversammlung, auf der das Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtsperiode gewählt wird.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat alle der Mitgliederversammlung zu unterbreitenden Gegenstände, Anträge und Wahlvorschläge vorzubereiten und in beschlussreifer Form vorzulegen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand stellt den jährlichen Haushaltplan auf, beschließt über die Verwendung der Mittel und überwacht deren bestimmungsgemäßen Einsatz. Jährlich ist ein Rechen-schaftsbericht und die Jahresrechnung aufzustellen.
(2) Die Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand dem Geschäftsführer überlassen.
§ 12 Verhandlung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand verhandelt in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Einer vorherigen Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Zuschaltung per Telefonkonferenz gilt als anwesend. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen, die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden einzuberufen. Er stellt die Ta-gesordnung auf und leitet die Versammlung. Die Einberufung soll in der Regel drei Wochen vor dem Sitzungstag schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Vereins unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresrechnung und der Rechenschaftslegung des Vorstandes sowie des Revisionsberichtes der Rechnungsprüfer;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes gem. § 9 Abs. 2 der Satzung nach Ablauf von deren Amtszeit;
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf drei Jahre;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Änderungen des Vereinszwecks und der Satzung;
- Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.
(2) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand; die Mitgliederversammlung kann andere Personen als Liquidatoren bestellen.
§ 15 Verhandlung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstag beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Beschlüsse über Änderung des Vereinszwecks, Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins, Beschlüsse über die Ernennung zum Ehrenmitglied bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlüsse über die Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Bestätigung einer zweiten Mitgliederversammlung, die binnen drei Monaten einzuberufen ist.
(3) Das Stimmrecht kann in einer Mitgliederversammlung nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Verlangen eines Mitgliedes des Vereins durch Stimmzettel. Erreicht bei mehreren Bewerbern keiner im ersten Wahlgang die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Über Anträge entscheidet bei Stimmengleichheit der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(6) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden, und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Vermögensverwaltung, Mittelvergabe
(1) Ein Teil der Einkünfte soll zur Bildung eines Kapitalvermögens verwendet werden, das nur in Ausnahmefällen angegriffen wird. Über die Höhe dieser Mittel entscheidet der Vorstand. Die übrigen Einkünfte und Erträgnisse des Kapitals können nach Abzug der Verwaltungskosten vom Vorstand satzungsgemäß verteilt werden. Zu den Verwaltungskosten zählen auch Mitgliedsbeiträge an Dachverbände im Sinne des Vereinszwecks.
(2) Gesuche um Bewilligung von Mitteln zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind dem Vorstand zu Händen des Geschäftsführers einzureichen. Der Vorstand beschließt über die Gesuche; die Entscheidung ist endgültig.
(3) Ein Anspruch auf Mittelzuweisung besteht nicht.
(4) Die aus Mitteln des Vereins angeschafften Geräte, Bücher und sonstige Sachen werden der Technischen Universität Dresden im Sinne des Vereinszwecks unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Dresden, 19. April 2007
Die Gründungsmitglieder.